LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2009
6 Sa 5/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, ö. D. 4 Ca 1908 b/08 vom 07.11.2008,

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei wiederholter Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zugunsten der vertretenen Stammkraft

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 5/09

DRsp Nr. 2009/20434

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei wiederholter Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zugunsten der vertretenen Stammkraft

1. Die Vorbeschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen ist kein geeignetes Beurteilungskriterium dafür, ob der Sachgrund der Vertretung zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses nur vorgeschoben ist. 2. Auch die wiederholte Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht geeignet, Zweifel an der Wiedergenesung des vertretenen Arbeitsnehmers zu begründen; das gilt insbesondere dann, wenn die Bewilligung jeweils nur befristet und zudem für unterschiedlich lange Zeiträume erfolgt. 3. Der Arbeitgeber kann und darf sich bei der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung an den Bewilligungszeiträumen wiederholter Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit orientieren. _

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.11.2008 - 4 Ca 1908 b/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.