LAG Köln - Urteil vom 05.03.1998
10 Sa 1229/97
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag), § 242 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1298
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3331/96

Befristeter Arbeitsvertrag, sachlicher Grund, Mißbrauch der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung?

LAG Köln, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 1229/97

DRsp Nr. 2000/2257

Befristeter Arbeitsvertrag, sachlicher Grund, Mißbrauch der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung?

»1. Die Befristung eines neuen Arbeitsvertrages mit einem bei der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses alkoholkranken Arbeitnehmer auf zwei Jahre ist sachlich gerechtfertigt, wenn nach einer inzwischen abgeschlossenen Entziehungskur die Rückfallgefahr erprobt werden soll. Auch wenn dieser Befristungsgrund am Ende der Befristung nicht mehr vorgelegen hat, endet das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf, wenn die unbefristete Fortsetzung nicht vereinbart ist.