Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2012 -
Die Klage der Klägerin wird in ihren Hauptanträgen abgewiesen.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2012 entsprechend den Konditionen des Arbeitsvertrages vom 03.03.2011 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.08.2011 wieder einzustellen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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