Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2007. Hilfsweise macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer mündlichen Verlängerungsvereinbarung geltend.
Der Kläger (geb. am 09.05.1957, verheiratet) schloss mit den US-Streitkräften einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er in der Zeit vom 07.11.2005 befristet bis zum 30.09.2006 auf dem F. R. (Einheit: 435 th Vehicle Readiness Squadron) als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.540,86 beschäftigt wurde. Am 28./ 29.09.2006 wurde die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2007 vereinbart.
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