LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2015
6 Sa 53/15
Normen:
TV-AL II § 51; TV-AL II § 53 Nr. 1 Buchst. a; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 970/14

Befristete Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandUnbegründete Feststellungsklage eines Zweiten Baumaschinenmeisters bei unzureichenden Darlegungen zur Tätigkeit eines Dispatchers in der Transportabteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 53/15

DRsp Nr. 2016/1863

Befristete Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Unbegründete Feststellungsklage eines Zweiten Baumaschinenmeisters bei unzureichenden Darlegungen zur Tätigkeit eines Dispatchers in der Transportabteilung

1. Klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung einer befristeten Höhergruppierung und legt er nicht dar, welche Einzeltätigkeiten er verrichte hat, die sich im Hinblick auf die eingruppierungsrechtliche Bewertung zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit zusammenfassen lassen oder bei denen als Teiltätigkeiten eine einheitliche tarifliche Bewertung möglich ist, wird nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer im Sinne der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften überwiegend verrichtet hat.