LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2016
5 Sa 202/15
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/15

Befristete Drittmittelbeschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über einen Zeitraum von zwölf JahrenUnbegründete Befristungskontrollklage bei fehlenden Anzeichen rechtsmissbräuchlicher Vertragsgestaltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 202/15

DRsp Nr. 2016/14333

Befristete Drittmittelbeschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über einen Zeitraum von zwölf Jahren Unbegründete Befristungskontrollklage bei fehlenden Anzeichen rechtsmissbräuchlicher Vertragsgestaltung

1. Da sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung an sachgrundlose Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung), die für maximal 12 Jahre zulässig sind, anschließen kann, lässt sich allein aus einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren in Drittmittelprojekten kein Rechtsmissbrauch herleiten. 2. Eine Gesamtbeschäftigungsdauer von 12 Jahren mit befristeten Verträgen in Drittmittelprojekten deutet auch dann nicht auf einen Rechtsmissbrauch hin, wenn die Parteien zuvor nicht oder nur teilweise die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (a. F.) genutzt haben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.06.2015 - 5 Ca 146/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages nach dem WissZeitVG.