LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2009
8 Sa 1297/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3; HG NW 2004/2005 § 16;
Fundstellen:
LAGE § 14 TzBfG Nr. 48a
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1753/06

Befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln bei mutterschutzbedingter Nichtbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1297/08

DRsp Nr. 2009/6319

Befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln bei mutterschutzbedingter Nichtbeschäftigung

Der Rechtmäßigkeit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. §§ 7 Abs. 3, 16 HG NW 2004/2005 gestützten Befristung aus Haushaltsgründen steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im Befristungszeitraum ausschließlich wegen der Beachtung der gesetzlichen Mutterschutzfristen bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: teilweise) nicht beschäftigt werden kann. Wäre eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit zwingende Voraussetzung für die Einstellung einer Bewerberin oder die Verlängerung eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, führte dies zu einer Diskriminierung einer Bewerberin für eine befristete Stelle als Aushilfskraft im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 wegen ihres Geschlechts.

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.08.2008 - Az. 1 Ca 1753/06 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3; HG NW 2004/2005 § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.