LAG Berlin - Urteil vom 01.04.2003
3 Sa 51/03
Normen:
BGB § 623 ; BGB § 620 ; TzBfG § 14 ; TzBfG § 17 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 298
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 19757/02

Befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 1/4 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 51/03

DRsp Nr. 2003/9436

Befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 1/4 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

»1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet auf die befristete Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses weder unmittelbare noch analoge Anwendung. 2. Die Regelung des § 14 TzBfG schließt die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis eines Sachgrundes für die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen - hier des Umfangs der Arbeitszeit - nicht aus. 3. Zum Befristungsgrund der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln und zu dem der (mittelbaren) Stellvertretung.«

Normenkette:

BGB § 623 ; BGB § 620 ; TzBfG § 14 ; TzBfG § 17 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin unbefristet vollzeitig zu beschäftigen.