BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 253/07
Fundstellen:
ArbRB 2012, 169
AuR 2012, 264
BAG-Pressemitteilung Nr. 82/11
BAGE 139, 357
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1323/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3239/05

Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 253/07

DRsp Nr. 2011/18489

Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF besteht auch dann, wenn zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit derselben Tätigkeit und demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags.