VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2010
11 S 492/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 35; AufenthG § 52 Abs. 3; AufenthG § 52 Abs. 4; AufenthV § 50 Abs. 1 S. 2; AufenthV § 52 Abs. 7; SGB II § 30 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1060
DÖV 2010, 827
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 584/08

Befreiung von einer für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis erhobenen Verwaltungsgebühr für einen Aufenthaltsberechtigten mit somalischer Staatsangehörigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 11 S 492/10

DRsp Nr. 2010/15933

Befreiung von einer für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis erhobenen Verwaltungsgebühr für einen Aufenthaltsberechtigten mit somalischer Staatsangehörigkeit

Nach § 50 Abs. 1 S. 2 AufenthV beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige nach § 35 AufenthG 25,00 EUR. § 52 AufenthV sieht keine Befreiung oder Ermäßigung von dieser Gebühr vor. Eine Befreiung oder Ermäßigung aus Billigkeitsgründen nach § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthV scheidet aus, weil der Katalog der aufgeführten Gebühren nicht die ihm nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AufenthV auferlegte Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG umfasst. Eine darüber hinaus vorgesehene Ermäßigung oder Befreiung von sonstigen Gebühren nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthV kann ermessensfehlerfrei mit dem Argument abgelehnt werden, dass ein Schüler typischerweise in der Lage ist, die stark ermäßigte Gebühr von 25,00 EUR aufzubringen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2009 - 5 K 584/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 3;