BSG - Beschluss vom 23.03.2017
B 5 RE 11/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 694/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 262/13

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungSyndikusanwaltGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 11/16 B

DRsp Nr. 2017/10545

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Syndikusanwalt Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Mit der Frage, "ob die restriktive Auslegung des § 6 SGB VI durch das LSG, das sich auf die BSG-Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) bezieht, gegen Grundrechte der betroffenen Syndikusanwälte verstößt", ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. verneint.