BSG - Beschluss vom 29.03.2017
B 5 RE 12/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 464/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 401/11

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 12/16 B

DRsp Nr. 2017/10768

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine "Rechtsfrage" ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts ausgeschlossen sein.