LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2013
L 11 R 2182/11
Normen:
BRAO § 14 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 46; BRAO § 7 Nr. 8; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 379
DB 2013, 1122
NZS 2013, 462
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1550/10

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Rechtsanwalt für eine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 11 R 2182/11

DRsp Nr. 2013/4120

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Rechtsanwalt für eine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter

Ein Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, hat für eine abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Beschäftigung keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr 8 BRAO rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Beschäftigung um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).

1. Ein Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, hat für eine abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Beschäftigung keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt.