Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin für die ab dem 01.04.2010 als Angestellte der F. GmbH ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat.
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