LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2018
L 16 R 945/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 190/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine JustitiarinBeschränkung einer Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 16 R 945/16

DRsp Nr. 2018/12173

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Justitiarin Beschränkung einer Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit

1. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2. Daraus ergibt sich, dass mit einer Befreiungsentscheidung grundsätzlich keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen ab 1. April 2011.