LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2018
L 5 R 135/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BApO § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2923/16

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine approbierte ApothekerinKeine approbationspflichtige Tätigkeit erforderlich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 5 R 135/17

DRsp Nr. 2018/11600

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine approbierte Apothekerin Keine approbationspflichtige Tätigkeit erforderlich

Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem in § 2 Abs. 3 BApO beschriebenen Berufsbild eines approbierten Apothekers entsprechen und "approbationspflichtig" sein muss.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2016 verurteilt, die Klägerin in der bei der Beigeladenen zu 1) seit 01.02.2015 ausgeübten Tätigkeit als Regional Sales Manager im Bereich Onkologie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten von Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BApO § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.