LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.2013
L 2 R 2671/12
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 379
DB 2013, 1121
DStR 2013, 1042
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2711/11

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als angestellter Jurist in einem Chemieunternehmen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 2 R 2671/12

DRsp Nr. 2013/4593

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als angestellter Jurist in einem Chemieunternehmen

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; ebenso EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010 -C-550/07 P), die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung. (Anschluss an Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08).5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt.