LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2016
L 11 R 3854/13
Normen:
SGB IV § 7a; SGB VI § 6 Abs. 1a;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
NZS 2016, 277
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2234/10

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber; Vorgreiflichkeit eines Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 11 R 3854/13

DRsp Nr. 2016/3995

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber; Vorgreiflichkeit eines Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV

1. Ein Bescheid der DRV Bund nach § 7a SGB IV wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Klagevefahrens, in dem die auf der Grundlage von § 6 Abs 1a Satz 1 SGB VI ergangene (ablehnende) Entscheidung des Rentenversicherungsträgers angefochten wird.2. Das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV ist gegenüber einem auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger gerichteten Verwaltungsverfahren vorgreiflich. Nicht (mehr) vorgreiflich ist ein Verfahren, in dem die Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides nach § 7a SGB IV erstrebt wird.3. Wird in einem bestandskräftig gewordenen Bescheid nach § 7a SGB IV festgestellt, dass eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, kann für diese Beschäftigung oder Tätigkeit keine Befreiung aufgrund von § 6 Abs 1a SGB VI mehr erteilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.07.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB VI § 6 Abs. 1a;

Tatbestand