BSG - Urteil vom 22.03.2018
B 5 RE 1/17 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 252
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 19/15
SG Altenburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1039/09

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher SelbstständigerBeginn des DreijahreszeitraumsBegriff der Existenzgründungsphase

BSG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 1/17 R

DRsp Nr. 2018/8143

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger Beginn des Dreijahreszeitraums Begriff der Existenzgründungsphase

Der Dreijahreszeitraum, für den sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Existenzgründungsphase von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, beginnt unabhängig vom Eintritt der Versicherungspflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit, die alle Merkmale des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI erfüllt.

1. Eine Versicherungspflicht basiert auf einer Mehrheit normativer Anordnungen und liegt vor, wenn neben den Voraussetzungen eines die Versicherungspflicht anordnenden Grundtatbestandes nicht gleichzeitig gesetzliche Tatbestands- oder Rechtsfolgenreduktionen eingreifen, Regelungen zur Versicherungsfreiheit einschlägig sind, oder eine im Einzelfall vorrangige Befreiung zu beachten ist. 2. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsbegriff der Existenzgründungsphase.3. Ein möglicher Befreiungszeitraum beginnt erst, wenn der (Grund-)Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vollständig erfüllt ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I