1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.5.2008 wird zurückgewiesen. Die auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage für die Bereitschaftsdienst-Zentrale gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst.
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