LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2009
L 5 KA 20/08
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 213/05

Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen L 5 KA 20/08

DRsp Nr. 2009/28128

Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

Eine belegärztliche Tätigkeit neben einer Praxistätigkeit mit erheblichem Honorarumsatz rechtfertigt grundsätzlich nicht die Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst wird durch eine belegärztliche Tätigkeit neben einer Praxistätigkeit mit erheblichem Honorarumsatz grundsätzlich nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.5.2008 wird zurückgewiesen. Die auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage für die Bereitschaftsdienst-Zentrale gerichtete Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst.