LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
L 11 SB 348/08
Normen:
GG Art. 1; SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 23/06

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Schwerbehindertenrecht; Zumutbarkeit der Teilnahme eines an den Rollstuhl fixierten Behinderten an öffentlichen Veranstaltungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 11 SB 348/08

DRsp Nr. 2009/15939

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Schwerbehindertenrecht; Zumutbarkeit der Teilnahme eines an den Rollstuhl fixierten Behinderten an öffentlichen Veranstaltungen

1. Kann der Behinderte nur in einem Rollstuhl fixiert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, genügt es nicht, wenn die Versorgungsverwaltung zur Bejahung der Zumutbarkeit auf rehabilitationstechnische Möglichkeiten verweist. 2. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Teilnahme richtet sich in diesem Grenzbereich noch möglicher Lebensgestaltung des Behinderten zwangsläufig auch nach der subjektiven Einschätzung des Betroffenen. 3. Nimmt der Schwerstbehinderte trotz seiner Fixierung im Rollstuhl gelegentlich an öffentlichen Veranstaltungen teil, rechtfertigt dies die Versagung des Merkzeichens "RF" nicht. 4. Der Verweiss auf ein konkret nicht greifbares Hilfsmittel zum Besuch einer öffentlichen Veranstaltung scheidet aus.

1. Es genügt nicht, dass die Versorgungsverwaltung zur Bejahung der Zumutbarkeit auf rehabilitationstechnische Möglichkeiten verweist, wenn der Behinderte nur in einem Rollstuhl fixiert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen kann. In diesem Grenzbereich richtet sich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Teilnahme zwangsläufig auch nach der subjektiven Einschätzung des Betroffenen.