OVG Sachsen - Beschluss vom 08.01.2010
1 D 224/09
Normen:
RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 24;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 437/08

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Erhalt eines monatlichen Zuschlages zum Arbeitslosengeld II nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 1 D 224/09

DRsp Nr. 2011/66

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Erhalt eines monatlichen Zuschlages zum Arbeitslosengeld II nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.2. Kann eine Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen.3. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, dass ein Zuschlag nach § 24 SGB II nicht bewilligt wurde.