BSG - Beschluss vom 29.03.2017
B 5 RE 15/16 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 458/13
SG München, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1342/12

Befreiung von der RentenversicherungspflichtGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 15/16 B

DRsp Nr. 2017/13520

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.