OVG Bremen - Urteil vom 14.06.2016
1 LB 213/15
Normen:
RGebStV § 2 Abs. 2; RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; BAFöG § 7 Abs. 3; BAföG § 15 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2169/13

Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls (hier: Überschreitung der Förderungshöchstdauer eines Studierenden)

OVG Bremen, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 1 LB 213/15

DRsp Nr. 2016/15241

Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls (hier: Überschreitung der Förderungshöchstdauer eines Studierenden)

Studierende, die die Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - z. B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder eines Fachrichtungswechsels - nicht mehr erfüllen, sind nicht in jedem Fall von der Rundfunkbeitragsbefreiung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn sich der Abschluss der Ausbildung nicht absehen lässt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 6.3.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RGebStV § 2 Abs. 2; RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; BAFöG § 7 Abs. 3; BAföG § 15 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand