LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2015
L 1 KR 295/13
Normen:
SGB V § 6; SGB V § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1534/10

Befreiung; Teilzeitbeschäftigung; Entgeltersatzleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 295/13

DRsp Nr. 2015/18259

Befreiung; Teilzeitbeschäftigung; Entgeltersatzleistung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 6; SGB V § 8;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, nicht als Versicherte der Beklagten der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterliegen.

Sie ist 1961 geboren und seit 2001 bei Unternehmen der T als pengineer beschäftigt. Sie versicherte sich ab 1. Oktober 2004 privat bei der Sversicherungsverein a.G., da ihr Jahresarbeitsentgelt (jedenfalls) ab diesem Zeitpunkt jeweils die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) überschritt.

Im Dezember 2006 musste sie sich einer Mamma-Karzinom-Operation unterziehen. Sie bezog nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld und unternahm ab November 2007 bis April 2008 eine Arbeitserprobung nach dem Hamburger Modell.

Am 6. November 2007 stellte sie einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente.