LSG Hessen - Urteil vom 26.03.2015
L 8 KR 243/12
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7; SGB VII § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 526
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 434/11

Befreiung eines Volljuristen von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtAnknüpfung der Befreiung an die zugelassene Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 243/12

DRsp Nr. 2015/9985

Befreiung eines Volljuristen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Anknüpfung der Befreiung an die zugelassene Tätigkeit

1. Im Rahmen der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der darüber hinaus bestehenden abhängigen Beschäftigung zu unterscheiden; eine abhängige Beschäftigung entspricht der eines zugelassenen Rechtsanwalts nicht. 2. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI knüpft die Befreiung an die Tätigkeit an, die der Zulassung zugrunde liegt. 3. Damit kann im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Prüfung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht auf eine abhängige Beschäftigung abgestellt werden, die nicht Gegenstand der rechtsanwaltlichen Zulassung gewesen ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7; SGB VII § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) im Bereich "D." streitig.