I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) im Bereich "D." streitig.
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