OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2010
7 A 10535/10.OVG
Normen:
SGB II § 24; RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; RGebStV § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1108/09

Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht bei Erhalt von im Vergleich zu den Gebühren geringeren monatlichen Zuschlägen nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 7 A 10535/10.OVG

DRsp Nr. 2010/9432

Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht bei Erhalt von im Vergleich zu den Gebühren geringeren monatlichen Zuschlägen nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II haben auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wenn der Zuschlag geringer als die monatliche Rundfunkgebühr ist.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 24; RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; RGebStV § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.