LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.06.2016
L 11 SF 6/16 AB (AS)
Normen:
SGG § 60; ZPO §§ 42 ff.; SGG § 120 Abs. 1; SGG § 120 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3347/12

BefangenheitsantragGewährung von Akteneinsicht nur im GerichtVermeintlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 11 SF 6/16 AB (AS)

DRsp Nr. 2017/1435

Befangenheitsantrag Gewährung von Akteneinsicht nur im Gericht Vermeintlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters

1. Für eine Ablehnung reicht ein Grund nur dann aus, wenn er aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei Anstellung vernünftiger Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. 2. Deshalb begründen (vermeintlich) fehlerhafte Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn sich hierin eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert. 3. Die Gewährung von Akteneinsicht im Gericht (anstatt im Wege der Übersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten) entspricht der Grundregel des § 120 Abs. 1 SGG. 4. Die Übersendung von Akten bzw. die Gestattung der Mitnahme von Akten steht im Ermessen des Berichterstatters (§§ 120 Abs. 2 Satz 2 und 3, 155 Abs. 4 SGG). 5. Ein gebundener Anspruch auf Versendung der Akten an einen anderen Ort (z.B. an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten) existiert somit nicht.

Die in den Verfahren L 11 AS 1365/13 B, L 11 AS 125/14, L 11 AS 234/14 B, L 11 AS 512/14 NZB, L 11 AS 513/14 NZB, L 11 AS 1387/15 und L 11 AS 1388/15 gegen Richter am Landessozialgericht H. gestellten Ablehnungsgesuche werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO §§ 42 ff.; SGG § 120 Abs. 1; SGG § 120 Abs. 2;