LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2022
L 2 SF 103/22 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 132 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 281/12

Befangenheitsantrag nach Abschluss der InstanzVoraussetzungen des Abschlusses der InstanzZulässigkeit eines Befangenheitsantrags für ein noch nicht anhängiges VerfahrenOffensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen L 2 SF 103/22 AB

DRsp Nr. 2023/5520

Befangenheitsantrag nach Abschluss der Instanz Voraussetzungen des Abschlusses der Instanz Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags für ein noch nicht anhängiges Verfahren Offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag

1. Nach Abschluss der Instanz ist ein Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig.2. Dem Abschluss der Instanz steht es nicht entgegen, dass gegen die gerichtliche Entscheidung noch eine Anhörungsrüge erhoben werden kann.3. Ein Befangenheitsantrag auf Vorrat, also für ein nur angekündigtes, aber noch nicht anhängiges Verfahren, ist nicht zulässig.

Tenor

Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.05.2022 im Berufungsverfahren L 2 U 140/13 gestellte Antrag des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayer. Landessozialgericht N wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 132 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 U 140/13 war die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 10.02.2010 mit gegebenenfalls daraus resultierenden Leistungsansprüchen des Klägers streitig.

Mit Urteil des Senats vom 11.05.2022 wurde die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19.03.2013 zurückgewiesen.