BVerwG - Urteil vom 02.07.1992
5 C 51.90
Normen:
SchwbG (F. 1986) § 15 § 17 Abs. 3 § 43 Abs. 3 ; VwVfG § 71 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 287
MDR 1993, 1242
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 6 S 102/9O - 5.9.90VG Freiburg - 4 K 40/89 - 6.12.89,

Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; Unzulässige Rechtsausübung, Ablehnung von Vergleichsverhandlungen gegenüber der Hauptfürsorgestelle (§ 17 Abs. 3 SchwbG); Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab bei ordentlicher Kündigung eines Schwerbehinderten; Schwerbehinderter, Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines -; Ermessensentscheidung, Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte

BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 5 C 51.90

DRsp Nr. 1993/3173

Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; Unzulässige Rechtsausübung, Ablehnung von Vergleichsverhandlungen gegenüber der Hauptfürsorgestelle (§ 17 Abs. 3 SchwbG); Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab bei ordentlicher Kündigung eines Schwerbehinderten; Schwerbehinderter, Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines -; Ermessensentscheidung, Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte

»1. Im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle kann ein Beteiligter ein Ausschußmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat.2. Hat ein Beteiligter dem Widerspruchsausschuß vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt, er werde sich auf weitere Vergleichsverhandlungen nicht einlassen, so steht seinem nachträglichen Begehren, die ergangene Verwaltungsentscheidung wegen Unterbleibens von Vergleichsbemühungen der Verwaltungsbehörde (§ 17 Abs. 3 SchwbG) aufzuheben, jedenfalls das Verbot unzulässiger Rechtsausübung entgegen.