LAG Köln - Beschluss vom 13.08.2015
8 TaBV 4/15
Normen:
§ 77 Abs. 6 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 39/13

Beendigung von Betriebsvereinbarungen durch Kündigung des Arbeitgebers

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/15

DRsp Nr. 2015/19143

Beendigung von Betriebsvereinbarungen durch Kündigung des Arbeitgebers

1. Ist die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden, so richtet sie sich nach § 77 Abs. 6 BetrVG. Danach gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 2. Betroffen hiervon sind Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung gehört. So sind Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, regelmäßig teilmitbestimmend. Die Nachwirkung der ....mitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die finanziellen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. 3. Will der Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, so tritt keine Nachwirkung ein, da keine Mittel verbleiben, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte.