LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2018
L 2 AS 2175/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1609/13

Beendigung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz durch RücknahmefiktionWegfall des Rechtsschutzinteresses im Berufungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 2175/17

DRsp Nr. 2018/5544

Beendigung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz durch Rücknahmefiktion Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Berufungsverfahren

1. Die Fiktion einer Klagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG kann auch noch im Berufungsverfahren eintreten. 2. Dies folgt aus § 102 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 S. 1 SGG. 3. Ist eine Klagerücknahme noch im Berufungsverfahren möglich, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Fiktion der Rücknahme der Klage bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht auch im Berufungsverfahren eingreifen könnte.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 2 AS 2035/16 durch Rücknahme der Klage beendet ist. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Rücknahmefiktion in der Berufungsinstanz beendet worden ist.