LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2018
L 11 KR 96/18 B
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 245/16

Beendigung eines Klageverfahrens durch KlagerücknahmeBeschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 96/18 B

DRsp Nr. 2018/6118

Beendigung eines Klageverfahrens durch Klagerücknahme Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln" wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Klageverfahrens des Sozialgerichtes (SG) Köln - S 17 KR 245/16 - durch die von ihm im Erörterungstermin vom 12.12.2017 erklärte Klagerücknahme.

Am 02.03.2016 erhob der Beschwerdeführer vor dem SG Klage gegen zwei Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 24.02.2016 und beantragte "festzustellen, dass die Bescheide vom 24.02.2014 ohne Antragsbegehren erstellt" worden seien und dass er "als pensionierter DO-Angestellter der B zu dem berechtigten Personenkreis gehöre, der in der Satzung der IKK gesund plus in § 11 aufgeführt wird und in Verbindung mit § 14 SGB V einen Teilkostenversicherungsantrag stellen kann". Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Klageerwiderung u.a. darauf hin, dass die Bescheide bereits Anfang März aufgehoben worden seien.