BSG - Beschluss vom 26.01.2017
B 5 RE 26/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3120/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1493/12

Beendigung einer AntragspflichtversicherungDivergenzrügeNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenDarstellung des Entscheidungskontextes

BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 26/16 B

DRsp Nr. 2017/9706

Beendigung einer Antragspflichtversicherung Divergenzrüge Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Darstellung des Entscheidungskontextes

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 5. Es genügt nicht, isoliert einzelne Sätze aus den Entscheidungen des Berufungs- und des Revisionsgerichts zu zitieren; vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.