ArbG Berlin, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 14401/09
Beendigung des Verfahrens durch Prozessvergleich; Auslegung einer Ausgleichsklausel zur prozessrechtlichen Beendigungswirkung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 2058/11
DRsp Nr. 2012/23823
Beendigung des Verfahrens durch Prozessvergleich; Auslegung einer Ausgleichsklausel zur prozessrechtlichen Beendigungswirkung
1. Ein Prozessvergleich enthält sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrecht bestimmt, als auch eine privatrechtliche Vereinbarung, für die § 779BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten.2. Prozessrechtlich bewirkt der Vergleich unmittelbar und direkt die Beendigung des Rechtsstreits und der Rechtshängigkeit; es bedarf dazu keinerlei weiterer prozessualer Handlungen.3. Eine vergleichsweise Beendigungsregelung ("damit ist der Rechtsstreit erledigt") hat allein klarstellende Bedeutung; die Beendigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn sich der Prozessvergleich nicht auf die in dem Rechtsstreit anhängigen Ansprüche beschränkt, in dem der Vergleich abgeschlossen wird, sondern nach dem Willen der Parteien durch einen (sogenannten) Gesamtvergleich zugleich auch andere zwischen den Parteien geführte Prozesse oder Streitpunkte unmittelbar vollständig geregelt und erledigt werden sollen.
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