LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.07.2015
L 12 AS 1287/13
Normen:
SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 305/09

Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens durch RücknahmefiktionVoraussetzungen für die Klagerücknahmefiktion

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1287/13

DRsp Nr. 2016/4079

Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens durch Rücknahmefiktion Voraussetzungen für die Klagerücknahmefiktion

Wenn ein anwaltlich vertretener Kläger die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, um sich auf diese Weise Informationen für seinen Sachvortrag zu verschaffen, den er dann auch noch ankündigt, setzt er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er das Verfahren über einen Zeitraum von insgesamt mehr als fünf Monaten nicht mehr betreibt und selbst auf eine gerichtliche Aufforderung, die in seinem Interesse ergangen ist, nicht reagiert. Aus dem so dokumentierten Desinteresse am Fortgang des Verfahrens konnte das Sozialgericht daher nur den Schluss ziehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen und deshalb nicht mehr schützenswert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen. Auergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Verfahren durch Rücknahmefiktion beendet ist.