LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2010
9 Sa 193/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1615/09

Beendigung des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bei Neubegründung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitnehmern; unberechtigter Einwand des Rechtsmissbrauchs; unbegründete Schadensersatzklage bei unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 193/10

DRsp Nr. 2010/20036

Beendigung des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bei Neubegründung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitnehmern; unberechtigter Einwand des Rechtsmissbrauchs; unbegründete Schadensersatzklage bei unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung

Die Berufung des Arbeitgebers auf den Ablauf einer sachgrundlos vereinbarten Befristung ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitgeber im Anschluss für dieselbe Tätigkeit wiederum sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern abschließt oder sonstige Neueinstellungen vornimmt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2010, Az.: 8 Ca 1615/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2009 geendet hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG und einen Anspruch auf Angebot eines Arbeitsverhältnisses.