Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2009 geendet hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG und einen Anspruch auf Angebot eines Arbeitsverhältnisses.
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