LAG Köln - Urteil vom 25.01.2012
8 Sa 1080/11
Normen:
BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 351
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1426/10

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung außerordentlich hilfsweise ordentlich mit Urlaubsabrechnung unter Verrechnung der Urlaubsabgeltung

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1080/11

DRsp Nr. 2012/7850

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung außerordentlich hilfsweise ordentlich mit Urlaubsabrechnung unter Verrechnung der Urlaubsabgeltung

1. Die Anordnung des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung im Kündigungsschreiben, der Kläger werde unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt kann auch für eine hilfsweise ordentliche Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wirksam angeordnet werden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06, NZA 2008, 473). 2. Erweist sich sodann im Rechtsstreit, dass die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat, so muss die zunächst abrechnungsmäßig erfolgte Urlaubsabgeltung nunmehr als Urlaubsentgelt für den bereits mit Ausspruch der Kündigung angeordneten Urlaub bewertet werden. 3. Abrechnungsmäßig ist die zunächst erfolgte Urlaubsabgeltung eine Vorschusszahlung auf das nunmehr geschuldete Urlaubsentgelt. Diese Vorauszahlung darf der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen im Wege der Verrechnung in der erstellten Monatsabrechnung in Abzug bringen. Vorschuss ist nämlich eine vorweg genommene Vergütungstilgung (BAG, Urteil vom 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 -, BAGE 94, 73, 83 ff.).