Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 30. Mai 2007 - 1 Ca 98/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleich vom 30. Mai 2007 (Bl. 53 d. A.) noch über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. Februar 2005 (Bl. 16 ff d. A.) seit dem 01. April 2005 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst bei der Beklagten beschäftigt mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 3.200,00 €. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig.
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