LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.01.2008
13 Sa 978/07
Normen:
BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 312 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 98/07

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag; Abgrenzung des arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages von Haustürgeschäften; Inhaltskontrolle von Aufhebungsverträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 978/07

DRsp Nr. 2009/16799

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag; Abgrenzung des arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages von Haustürgeschäften; Inhaltskontrolle von Aufhebungsverträgen

1. Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages ist kein zum Widerruf berechtigendes Haustürgeschäft, und zwar selbst dann, wenn der Aufhebungsvertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wird. 2. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag unterliegt regelmäßig auch keiner Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 30. Mai 2007 - 1 Ca 98/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 312 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleich vom 30. Mai 2007 (Bl. 53 d. A.) noch über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. Februar 2005 (Bl. 16 ff d. A.) seit dem 01. April 2005 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst bei der Beklagten beschäftigt mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 3.200,00 €. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig.