LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2012
6 Sa 2557/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 7834/11

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 2557/11

DRsp Nr. 2012/13883

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

Nicht nach Abs. 3 untergebracht i.S.d. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind nur solche Beschäftigten mit einem ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis, denen eine zumutbare andere Stellung angeboten worden ist, die sie jedoch nicht angenommen haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2011 - 56 Ca 7834/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu ihr weder aufgrund Befristung zum 30.09.2011 beendet noch durch Kündigung vom 19.05.2011 zum 30.06. oder 31.12.2011 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 36.724,60 € die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 33.052,14 € der Beklagten auferlegt werden.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: