LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2012
6 Sa 2556/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 8199/11

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 2556/11

DRsp Nr. 2012/13882

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

Nicht nach Abs. 3 untergebracht i.S.d. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind nur solche Beschäftigten mit einem ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis, denen eine zumutbare andere Stellung angeboten worden ist, die sie jedoch nicht angenommen haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.11.2011 - 50 Ca 8199/11 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu ihr nicht durch Kündigung vom 19.05.2011 zum 30.06. oder 31.12.2011 aufgelöst worden ist.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die 59jährige Klägerin stand seit dem 01.04.1983 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, das ab 01.01.1999 mit dessen Betriebskrankenkasse weitergeführt wurde. Diese fusionierte zum 01.01.2004 mit der BKK Hamburg zur C. BKK. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 01.05.2010 Anwendung. Danach war das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die zuletzt als Teamleiterin ein Monatsgehalt von 4.378 € brutto bezog, nur noch aus einem Grund in ihrer Person oder ihrem Verhalten außerordentlich kündbar.