1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.11.2011 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die 59jährige Klägerin stand seit dem 01.04.1983 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, das ab 01.01.1999 mit dessen Betriebskrankenkasse weitergeführt wurde. Diese fusionierte zum 01.01.2004 mit der BKK Hamburg zur C. BKK. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 01.05.2010 Anwendung. Danach war das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die zuletzt als Teamleiterin ein Monatsgehalt von 4.378 € brutto bezog, nur noch aus einem Grund in ihrer Person oder ihrem Verhalten außerordentlich kündbar.
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