I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05. Juli 2011 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Beendigung einer Zuweisung. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1.9.1993 beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Klägerin wurde zum 1.1.2005 in die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als Teamleiterin Markt und Integration zugewiesen.
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