LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2012
4 Sa 1721/11
Normen:
SGB II § 44 g Abs. 5 S. 1 Nr. 2; SGB II § 44 g Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 368/11

Beendigung der Zuweisung an Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bei gesundheitlicher Beeinträchtigung; Leistungsklage der Arbeitnehmerin bei Ermessenreduzierung auf Null

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1721/11

DRsp Nr. 2012/15833

Beendigung der Zuweisung an Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bei gesundheitlicher Beeinträchtigung; Leistungsklage der Arbeitnehmerin bei Ermessenreduzierung auf Null

1. Als wichtiger Grund i. S. d. § 44 g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II kommen auch Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht. 2. Zwar entscheidet der zuweisende Arbeitgeber über die Beendigung der Zuweisung nach § 44 g Abs. 5 SGB II nach Ermessen. Jedoch kann es - insbesondere bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers - zu einer Ermessensreduzierung auf Null kommen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05. Juli 2011 - 5 Ca 368/11 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44 g Abs. 5 S. 1 Nr. 2; SGB II § 44 g Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Beendigung einer Zuweisung. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1.9.1993 beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Klägerin wurde zum 1.1.2005 in die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als Teamleiterin Markt und Integration zugewiesen.