OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.07.2015
7 B 10532/15.OVG
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 42 Abs. 3 S. 5; SGB VIII § 86 Abs. 7 S. 4; SGB VIII § 86a Abs. 4 S. 2-3; SGB VIII § 86b Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86d Abs. 1; SGB VIII § 87;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 13.05.2015

Beendigung der Leistung der Jugendhilfe durch Unterbrechung oder Einstellung der Jugendhilfeleistung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung des Sohnes durch Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung i.R.d. örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 7 B 10532/15.OVG

DRsp Nr. 2015/14650

Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe durch Unterbrechung oder Einstellung der Jugendhilfeleistung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung des Sohnes durch Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung i.R.d. örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

1. Wird eine Jugendhilfeleistung unterbrochen oder eingestellt, so liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen, auch wenn weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf und aufgrund dessen eine Wiederaufgreifensperspektive bestehen (wie Urteile des Senats vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. und vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG - [...]).2. § 86d SGB VIII meint mit "Leistung" nur die gerade begehrte, wegen nicht feststehender Zuständigkeit oder Untätigbleibens des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber nicht erbrachte Leistung und stellt nicht etwa auf den Beginn eines früher begonnenen Leistungszusammenhangs im Sinne von § 86 SGB VIII ab.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.