LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2012
18 Sa 2607/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 8376/11

Beendigung der Arbeitsverhältnisse ordentlich nicht kündbarer Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 2607/11

DRsp Nr. 2012/21147

Beendigung der Arbeitsverhältnisse ordentlich nicht kündbarer Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

Voraussetzung für die gesetzlicheBeendigung eines ordentlichunkündbaren Arbeitsverhältnisses wegenSchließung einerBetriebskrankenkasse ist dieordnungsgemäße Durchführungdes Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 SGB V.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Dezember 2011 - 58 Ca 8376/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Anordnung sowie einer Kündigung seitens der Beklagten beendet worden ist.

Die Klägerin war seit dem 01. Dezember 2002 Mitarbeiterin des Landes Berlin, beschäftigt bei dessen Betriebskrankenkasse. Infolge eines Betriebsüberganges war sie seit dem 01. Januar 1999 in der Berliner Geschäftsstelle der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Sozialversicherungsangestellte mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.113,26 EUR tätig.

Nach Anzeige der Überschuldung durch die Beklagte am 07. April 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 04. Mai 2011 die Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 an.