LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2012
18 Sa 2605/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 8663/11

Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit ordentlich kündbaren Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 2605/11 - Aktenzeichen 18 Sa 116/12

DRsp Nr. 2012/21146

Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit ordentlich kündbaren Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse

Der gesetzliche Beendigungstatbestand des § 164 Abs. 4 SGB V findet auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse keine Anwendung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011 - 50 Ca 8663/11 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011 - 50 Ca 8663/11 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Angestellte der Berliner Geschäftsstelle weiterzubeschäftigen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Anordnung sowie einer Kündigung seitens der Beklagten beendet worden ist.