LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
15 Sa 290/12
Normen:
SGB V § 155; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 8012/11

Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 290/12 - Aktenzeichen 15 Sa 414/12

DRsp Nr. 2012/21149

Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

Die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schließung der Betriebskrankenkasse erst dann eintritt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Abwicklung vorhanden ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 33 Ca 8012/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 33 Ca 8012/11 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 75% und die Klägerin zu 25 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse zur gesetzlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 155, 164 SGB V geführt hat. Die Parteien streiten ferner über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 bzw. zum 31. Dezember 2011 und einer Eigenkündigung der Klägerin.