LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2009
10 TaBV 67/08
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 b; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.F.; BetrVG § 3 Abs. 4; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 21 Abs. 5; ZuordnungsTV 1999 § 2; ZuordnungsTV 1999 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/07

Beendigung der Amtszeit des Betriebsrates aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 67/08

DRsp Nr. 2009/7971

Beendigung der Amtszeit des Betriebsrates aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags

Der durch Zustimmung vom 05.01.2000 ministeriell genehmigte Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vom 10.09.1999 (ZuordnungsTV 1999) ist sowohl nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F. als auch nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG wirksam.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 01.04.2008 - 1 BV 45/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 b; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.F.; BetrVG § 3 Abs. 4; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 21 Abs. 5; ZuordnungsTV 1999 § 2; ZuordnungsTV 1999 § 3;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Amtes des antragstellenden Betriebsrats.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens und Beteiligter zu 1. ist der aus fünf Mitglieder bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in M1, der ehemals eine Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt M1 waren früher 51 Mitarbeiter beschäftigt, zurzeit sind es noch etwa 35 bis 40 Mitarbeiter.