LAG Hamm - Urteil vom 12.06.2012
14 Sa 1275/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 9
ZInsO 2012, 2000
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 435/10

Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch Gewährung höherer und/oder zusätzlicher Abfindungsansprüche an Gewerkschaftsmitglieder; Auslegung eines Sanierungstarifvertrages hinsichtlich der Erstattung von Sanierungsbeiträgen im Falle betriebsbedingter Kündigungen

LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1275/11

DRsp Nr. 2012/17019

Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch Gewährung höherer und/oder zusätzlicher Abfindungsansprüche an Gewerkschaftsmitglieder; Auslegung eines Sanierungstarifvertrages hinsichtlich der Erstattung von Sanierungsbeiträgen im Falle betriebsbedingter Kündigungen

1. Die Bestimmung eines Sanierungstarifvertrages, dass während seiner Laufzeit nur bei einem Ausscheiden durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer sein Sanierungsbeitrag (unbezahlte Mehrarbeit, Lohnverzicht) erstattet wird, enthält hinsichtlich der Arbeitnehmer, die auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer ansonsten notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag abschließen, in der Regel keine unbewusste Regelungslücke. Sie kann zudem im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein.2. Einfache Differenzierungsklauseln in einem Tarifsozialplan, die zusätzliche Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, sind grundsätzlich zulässig. Sie können aber aufgrund des wirtschaftlichen Umfangs der gewährten Vorteile eine unzulässige Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit darstellen. In diesem Fall ist die Leistung nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern schon aufgrund des Inhalts des Tarifvertrages durch eine Anpassung "nach oben" zu gewähren.