BSG - Urteil vom 17.03.2005
B 7a/7 AL 4/04 R
Normen:
BGB § 534 § 814 § 1601 ; BGBEG Art. 18 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 § 33a Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 2 S. 1 § 194 Abs. 3 Nr. 8 § 194 Abs. 3 Nr. 11 ; SGB X § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 423
NZS 2005, 661
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 176/02 - 09.04.2003,
SG Dortmund, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 224/02

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Zuwendung der Eltern zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 4/04 R

DRsp Nr. 2005/8744

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Zuwendung der Eltern zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe

Eine sittliche Verpflichtung zur Hingabe von Zuwendungen gemäß § 194 Abs. 3 Nr. 8 SGB III kann nur dann bejaht werden, wenn innerhalb der Beziehung des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger selbst besondere Umstände gegeben sind, die die Zuwendung oder Unterstützung als zwingend geboten erscheinen lassen. Allgemeine Gesichtspunkte der Sittlichkeit - etwa was von einem "anständigen" Steuerbürger zu erwarten ist etc - können eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung dagegen nicht begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 534 § 814 § 1601 ; BGBEG Art. 18 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 § 33a Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 2 S. 1 § 194 Abs. 3 Nr. 8 § 194 Abs. 3 Nr. 11 ; SGB X § 20 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob eine finanzielle Unterstützungsleistung der Eltern der Klägerin als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat die Alhi-Bewilligung deshalb teilweise aufgehoben und fordert Erstattung von der Klägerin.