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Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 31. Mai 2002 bis 30. Mai 2003. Durch einen vor dem Landessozialgericht (LSG) geschlossenen Teilvergleich haben die Beteiligten den Gegenstand des Verfahrens auf den am 31. Mai 2002 beginnenden Bewilligungsabschnitt beschränkt.
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